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Urteile



Urteile:

LG Bremen 2 Sa 326/06 vom 06.02.2008 Berichtigt durch Beschluss vom 02.04.2008

LG Hannover 24 O 40/08 vom 03.03.2009

LG Oldenburg 15 O 1228/08 vom 18.09.2008
Anmerkung von RA Markolf Schmidt
(kein AWD-Fall)

OLG Köln 19 U 84/07 vom 30.11.2007
(Volltextversion)


Financial Times Deutschland: Kundenfreundliches Urteil zu Rückkäufen


LG Frankfurt hält sich für unzuständig

Am 18.12.09 beschloss das Landgericht Frankfurt, dass in einem Rechtsstreit Vermögensberater gegen deutsche Vermögensberatung DVAG das Arbeitsgericht, nicht das Landgericht, zuständig sei.

Daran ändere auch nichts, dass der Vermögensberater in den letzten 6 Monaten kein Einkommen erzielte. Das LG Frankfurt verwies dabei auf eine Entscheidung des BAG (BAG NJW 2005, S. 1146).

Warum der Vermögensberater nicht gearbeitet hat, war dem Gericht egal. Egal wäre es auch, wenn der Vermögensberater im Gefängnis saß.

Auszug aus einem Urteil des LG Hannover von Beginn des Jahres 2009
AWD gegen einen ausgeschiedenen Mitarbeiter

...die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 200.. gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikation in Höhe von.....

Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung handelt. Denn die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB.

Gemäß §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt  noch ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen  ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen.

Zwar ist die Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an das Bestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.

Die Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.

Die Rechtsfolge bei missbräuchlich kündigungsbeschränkenden Vereinbarungen über die Rückzahlung dem Handelsvertreter gewährter Sonderzahlung ist, dass die Rückzahlungsregelung unwirksam ist. Diese Folge ergibt sich unmittelbar aus den die Kündigungsfreiheit gewährleistenden Gesetzesvorschriften.

Da der Klägerin insoweit kein Zahlungsanspruch zusteht....

Eine Stellungnahme des Rechtsanwalt Markolf Schmidt zu den beiden nachfolgenden Urteilen  finden Sie hier.


Im Namen des Volkes erging folgendes Urteil:

Der Einbehalt der AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig und verstößt gegen § 86a Abs. 1 Nr. 3 HGB. Das vorinstanzliche Urteil des LG Hannover vom 03.03.2009 (24 O 40/08) wird in diesem Punkt vollumfänglich bestätigt!

Die erstinstanzlich beklagte/Berufungsklägerin AWD GmbH muss statt der erstinstanzlich festgestellten 3.680 € nun sogar 7.930 € zzgl. Zinsen zahlen!

Az. 11 U 51/09  -  verkündet am 10.12.2009

Das OLG hat zu Punkt 2. festgestellt, dass die vollumfängliche Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Büro- und Materialkosten durch das LG Hannover unzulässig war. Insbesondere werden hier Kosten für Briefpapier und Visitenkarten, welche zwangsweise über AWD geordert werden mussten, angeführt.

Näheres in der Urteilsbegründung, welche in Kürze über die Homepage des OLG abgerufen werden kann.
Das gesamte Urteil des OLG Celle vom 10.12.2009 finden Sie hier.


Provisionsrückforderungen:

Hier finden Sie ein Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2009.