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Urteile: LG Bremen 2 Sa 326/06 vom 06.02.2008 Berichtigt durch Beschluss vom 02.04.2008 LG Hannover 24 O 40/08 vom 03.03.2009 Anmerkung von RA Markolf Schmidt (kein AWD-Fall) OLG Köln 19 U 84/07 vom 30.11.2007 (Volltextversion) Financial Times Deutschland: Kundenfreundliches Urteil zu Rückkäufen LG Frankfurt hält sich für unzuständig Am
18.12.09 beschloss das Landgericht Frankfurt, dass in einem
Rechtsstreit Vermögensberater gegen deutsche
Vermögensberatung DVAG das Arbeitsgericht, nicht das
Landgericht,
zuständig sei.
Daran ändere auch nichts, dass der Vermögensberater in den letzten 6 Monaten kein Einkommen erzielte. Das LG Frankfurt verwies dabei auf eine Entscheidung des BAG (BAG NJW 2005, S. 1146). Warum der Vermögensberater nicht gearbeitet hat, war dem Gericht egal. Egal wäre es auch, wenn der Vermögensberater im Gefängnis saß. Auszug
aus einem Urteil des LG Hannover von Beginn des Jahres 2009 ...die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der
für das Jahr 200.. gezahlten
erfolgsabhängigen Sonderbonifikation in Höhe von..... Es bedarf
keiner Entscheidung, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung
handelt. Denn die Vereinbarung über die Rückzahlung
der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation
verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1
Satz 2 HGB. Gemäß
§§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf
fristlose Kündigung weder beschränkt noch
ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche
Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte
Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder
die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen
ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch
solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche
Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle
Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B.
Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni,
Kautionen. Zwar ist die
Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an
das Bestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus
ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und
grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den
Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter
zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren.
Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche
Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht
unangemessen einschränkt, sind die Länge der
Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung. Die
Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist
vorliegend geeignet das Recht des Beklagten zur Kündigung zu
beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten
unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen
Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur
(auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne
dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste,
faktisch ausgeschlossen. Die Rechtsfolge
bei missbräuchlich kündigungsbeschränkenden
Vereinbarungen über die Rückzahlung dem
Handelsvertreter gewährter Sonderzahlung ist, dass die
Rückzahlungsregelung unwirksam ist. Diese Folge ergibt sich
unmittelbar aus den die Kündigungsfreiheit
gewährleistenden Gesetzesvorschriften. Eine Stellungnahme des Rechtsanwalt Markolf Schmidt zu den beiden nachfolgenden Urteilen finden Sie hier.Im Namen des Volkes erging folgendes Urteil:Der
Einbehalt der AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in
Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig und
verstößt
gegen § 86a Abs. 1 Nr. 3 HGB. Das vorinstanzliche Urteil des
LG
Hannover vom 03.03.2009 (24 O 40/08) wird in diesem Punkt
vollumfänglich bestätigt!
Das gesamte Urteil des OLG Celle
vom 10.12.2009 finden Sie hier.Die erstinstanzlich beklagte/Berufungsklägerin AWD GmbH muss statt der erstinstanzlich festgestellten 3.680 € nun sogar 7.930 € zzgl. Zinsen zahlen! Az. 11 U 51/09 - verkündet am 10.12.2009 Das OLG hat zu Punkt 2. festgestellt, dass die vollumfängliche Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Büro- und Materialkosten durch das LG Hannover unzulässig war. Insbesondere werden hier Kosten für Briefpapier und Visitenkarten, welche zwangsweise über AWD geordert werden mussten, angeführt. Näheres in der Urteilsbegründung, welche in Kürze über die Homepage des OLG abgerufen werden kann. Provisionsrückforderungen:Hier finden Sie ein Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2009.
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